Scheinselbständigkeit kann vermieden werden

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Der Verdacht der Scheinselbständigkeit kann vermieden werden
Zweifel über die Art der Beschäftigung können beim Statusfeststellungsverfahren zur Einstufung der Scheinselbständigkeit führen. Leider gibt es noch keine rechtssichere Definition, was nicht zuletzt an der Vielseitigkeit der selbständigen Arbeit liegen kann.
Daher war es eine wichtige Entscheidung des Bundessozialgerichts in einem Urteil vom 31. März 2017 die Höhe des Honorars in Relation zum Verdienst von vergleichbaren Angestellten als Kriterium für eine Selbständigkeit zu werten. Ergänzend können Freiberufler und Auftraggeber durch die Erfüllung weitere Kriterien dafür Sorge tragen, dass ein Verdacht der Scheinselbständigkeit erst gar nicht aufkommt.
Scheinselbständigkeit vermeiden – mein Beitrag als Freiberuflerin
- Ich habe ein Logo und eigenes CD, mit dem ich nach außen auftrete, so dass mich die Öffentlichkeit als „Unternehmerin“ wahrnehmen kann.
- Ich erstelle Angebote, Rechnungen und führe Preisverhandlungen durch. Zudem unterhalte ich eine eigene Betriebsorganisation mit Buchhaltung inkl. UST-Voranmeldungen und Gewinnrechnungen. Im Rahmen meiner Geschäftstätigkeit schließe ich auf eigenem Risiko Verträge ab. Dadurch trete ich als ordentliche Geschäftsfrau in Erscheinung.
- Um mein Business-Netzwerk zu pflegen, betreibe ich eine passwortgeschützte CRM-Datenbank, bin Mitglied in einer Community und betreibe aktive Netzwerkpflege auf LinkedIn und anderen Plattformen sowie durch den Besuch von Veranstaltungen.
- Meine Weiterbildungsaufwände trage ich selbst.
- Ich besitze eigene Räumlichkeiten und eine technische Büro-Ausstattung, die es mir ermöglicht, nach meinem Belieben an unterschiedlichen Orten arbeiten zu können. Wenn ich mit der Hard- und Software des Kunden arbeite, dann geschieht dies ausschließlich aus dem Grund, das Sicherheitsrisiko des Kunden zu verringern und meinen Auftrag erfüllen zu können.
Mein Verhalten beim Auftraggeber:
- Im Büro des Kunden trage ich ein Namensschild mit meinem Logo, das mich im Falle einer Betriebsprüfung direkt als Externe ausweist.
- Am Telefon melde ich mich nicht mit dem Firmennamen des Kunden und weise den Kontakt darauf hin, dass ich eine externe Mitarbeiterin bin.
- Im E-Mail-Verkehr ist in der Signatur für jeden zu erkennen das ich „Externe“ bin.
- Ich nehme nur an Meetings teil, die für den Auftrag relevant sind.
Scheinselbständigkeit vermeiden – Ihr Beitrag als Auftraggeber:in
- Die freiberufliche Mitarbeiterin unterliegt keiner Weisung und ist in ihrer Zeiteinteilung frei. Sie kann aber in ihrer Zeitplanung freiwillig und seviceorientiert Rücksicht auf das Projekt nehmen.
- Die freiberufliche Mitarbeiterin wird minimalistisch mit Betriebsmitteln ausgestattet, die dazu dienen die Sicherheit des Unternehmens, die Geheimhaltung des Firmenwissens und die Auftragserfüllung zu gewährleisten. Der Auftraggeber investiert nicht in die Ausstattung der Betriebsstätte der Freiberuflerin.
- Die freiberufliche Mitarbeiterin ist nicht in der Organisation integriert und hat keine Weisungsbefugnis. Sie kann aber die fachliche Leitung über ein Team inne haben.
- Die freiberufliche Mitarbeiterin erfasst ihre Zeit nicht im betrieblichen Zeiterfassungssystem sondern führt eine eigene Projektdokumentation.
- Der Name der freiberuflichen Mitarbeiterin taucht nicht in öffentlichen Telefonbüchern / Kontaktlisten auf. In internen Listen muss sie als externe Mitarbeiter zu erkennen sein.
- Die freiberufliche Mitarbeiterin darf z.B. in den Büroräumen des Kunden oder auf Messen nicht mit gebrandeter Kleidung des Kunden auftreten, da dies den Anschein erweckt, dass sie angestellt sei.
- Die freiberufliche Mitarbeiterin erhält keine betrieblichen Vergünstigungen (z.B. Kantine, Mitarbeiterrabatte, Firmenwagen) und nimmt nicht an Unternehmensfeiern (z.B. Weihnachtsfeier) teil.
Disclaimer
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Rechtsbelehrung darstellt und nach besten Wissen und Gewissen verfasst wurde. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Juristen mit entsprechenden Kenntnissen.
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